Vermögensschadenshaftpflicht für Vorstände

 

Sie schützt Organmitglieder wie GmbH Geschäftsführer, AG-, Stiftungs- und Vereinsvorstände sowie Aufsichtsräte und Beiräte vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung gegenüber dem eigenen Unternehmen und gegenüber Ansprüchen Dritter.

Die Police deckt die gerichtliche sowie die außergerichtliche Abwehr, die Zahlung von Schadenersatzansprüchen und alle Maßnahmen, die im Schadenfall notwendig sind. Sie lässt sich ganz individuell an die Situation des jeweiligen Unternehmens und ihrer Entscheider anpassen.

Entscheider können oft nicht übersehen, welche finanziellen Konsequenzen ihre Entscheidungen nach sich ziehen. In den letzten Jahren werden Entscheider immer häufiger persönlich für Fehler zur Rechenschaft gezogen.

Verschärft wird dieses Risiko durch die Gesetzeslage mit dem Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung und der  Beweislastumkehr. Im Einzelfall ist es für Entscheider schwierig nachzuweisen, dass sie den Anforderungen ihrer Sorgfaltspflicht in jeder Phase nachgekommen sind. 

Notiz

Pflichtverletzung

... heißt das Schlüsselwort. Und es gibt viele Situationen, die zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen Entscheider führen können. Es reicht z.B. schon, den Fehler eines Mitarbeiters nicht sofort zu erkennen. So verlässt der Verantwortliche häufig unbewusst die Grenzen seines unternehmerischen Ermessensspielraums und verletzt dabei möglicherweise

- die Berichtspflicht

- die Kapitalerhaltungspflicht

- die Überwachungspflicht

- die Insolvenzantragspflicht

- die Verschwiegenheitspflicht

- die allgemeine Sorgfaltspflicht usw.